Bei Angeboten im Internet müssen neben dem Artikelpreis in räumlicher Nähe die bei einer Bestellung anfallenden Zusatzkosten, insbesondere die Versandkosten, angeführt werden. Ist das nicht der Fall, liegt nach zwei Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg an sich ein Wettbewerbsverstoß vor, der allenfalls im Einzelfall als Bagatellfall unbeachtlich sein kann. Die Richter forderten in beiden Urteilen, dass die Angaben über die zusätzlichen Kosten spätestens vor der endgültigen Aufgabe der Bestellung bzw. dem Abschluss des Kaufvertrages eindeutig ausgewiesen werden. Als nicht mehr ausreichend sah es das Gericht an, wenn bei einer Online-Auktion die Versandkosten nicht auf der gleichen Seite ausgewiesen sind, auf der die Artikelbeschreibung und der zugehörige Preis zu finden sind.