Das Anfechtungsrecht einer Behörde besteht nur für den Fall, dass vorher eine Vaterschaft anerkannt wurde, jedoch nicht für den Fall der Vaterschaft kraft Ehe.
Demnach erfolgt im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Kindern, die im Wege einer Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und solchen, die über die Eingehung einer Scheinehe durch die Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
Da die von einer Behörde betriebene Auflösung einer Ehe, die ex nunc wirkt, auf die ausländerrechtlichen Vorteile des Kindes keinen Einfluss hat, ist eine Privilegierung zu den Kindern gegeben, bei welchen die Vaterschaft anerkannt wurde. Mithin wirkt eine Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde ex tunc und entzieht dem Kind rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach dem OLG Bremen haben Scheinehe und Scheinanerkennung jeweils ihre Grundlage in einer Personenstandsmanipulation, wobei eine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben ist.
Normen: BGB §§ 1600 I Nr. 5, III, IV, 1592 Nr. 2, 1600 b I a; EGBGB Art. 229 § 16; GG Art. 6 III, 3 I, 100 I