Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. Die Entscheidungsbefugnis umfasst jedoch nur diese Einzelfrage.
Diese Einzelfallentscheidung ist grundsätzlich von der Übertragung der elterlichen Sorge abzugrenzen. Leben Eltern nämlich nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Ein solcher Antrag wird in der Regel Erfolg haben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind kann einem umzugswilligen Elternteil auch in der Art übertragen werden, dass er dieses erst ab dem Zeitpunkt zur alleinigen Ausübung erhält, zu welchem das Kind die Grundschule beendet hat, und es bis dahin beim ? einen Umzug verhindernden ? gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibt.