Der leibliche Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, hat auch ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Leiblicher Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, beispielsweise ein privater Samenspender. Dieser kann dann für sich ein Umgangsrecht mit dem Kind beanspruchen.
Erfolgt die Samenspende unter den Beteiligten zu Hause, bedarf es durch den Spender keiner eidesstattlichen Versicherung, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Besteht zwischen Spender und Empfängerin bereits eine Beziehungsgrundlage, steht dem begehrten Umgang nicht die Vermutung entgegen, er entspreche nicht dem Kindeswohl.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 4 UF 52 18 vom 29.06.2018