Ist kein verwertbares Vermögen vorhanden, haftet für die Betreuervergütung die Staatskasse.
Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Die Staatskasse kann den Betreuten dann in Regress nehmen.
Der Vergütungsschuldner muss ein aus Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen einschließlich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen. Dies gilt jedoch nicht für das Pflegegeld. Angespartes Pflegegeld kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen, wenn der Pflegebedarf in der Vergangenheit gedeckt war.
Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung finanzieren können.
Normen: § 1836 ff. BGB