Das gilt auch dann, wenn das Kind die erste unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages ist.
Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe berücksichtigen. Als zusätzlicher Bedarf, kann insbesondere der Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.
Bei der Bemessung zu berücksichtigender besonderer zusätzlicher Bedarfe ist der vorzunehmende Zuschlag ausschließlich am sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.