In dem entschiedenen Fall, war das betreffende Kind schwerbehindert und konnte sich nur mit technischen Mitteln, wie einem Rollstuhl oder einen Stehständer fortbewegen, bzw. fortbewegt werden. Die Eltern beantragten die Genehmigung, dass das Kind für den Schultransport fixiert werden darf.
Das Gericht entschied, dass der Sachverhalt keine gerichtliche Genehmigung erfordert, weil das Kind in seiner Fortbewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, sondern die Fortbewegungsfreiheit des Kindes vielmehr erweitert wird und die Fixierungsmaßnahmen nur dem Schutz des Kindes dienen.