In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Nichtraucher über mehrere Tage mit zwei starken Rauchern in einer Zelle untergebracht worden. Hierin sah er einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und führte aus, dass er u.a. unter starken Kopfschmerzen gelitten hätte. Seine diesbezüglichen Beschwerden wurden zunächst mit Untätigkeit beantwortet, so dass eine Unterbringung ohne rauchende Mitgefangene erst nach mehreren Tagen erfolgte. Mit seinem Gang zum Gericht begehrte der Kläger die Feststellung, dass dieses Verhalten der Verantwortlichen rechtswidrig war. Das Gericht teilte diese Auffassung.
Demnach darf die Unterbringung eines Nichtrauchers mit Rauchern ohne dessen Zustimmung nur erfolgen, wenn zuvor die Verhältnismäßigkeit geprüft wurde. Den aufgrund der Gefahren des Rauchens für das Leben und die körperliche Unversehrtheit besteht ein besonderes Bedürfnis nach Schutz vor Rauchern. Vor diesem Hintergrund kann eine Unterbringung mit Rauchern auch nicht mit einem schlichten Hinweis auf die Belegsituation innerhalb der jeweiligen Haftanstalt gerechtfertigt werden, weshalb die Unterbringung rechtswidrig war.
Normen: Art. 2 II, 19 IV GG, § 13 UVollzG M-V