Der Gesetzgeber hat Pflegebedürftigen lediglich einen Vermögensfreibetrag in einer derzeitigen Höhe von 3.214 Euro zugebilligt. Darüber hinaus gehendes Vermögen wie etwa Bankguthaben, Rückkaufswerte aus einer Lebensversicherung, Bausparverträge usw. sind vor der Gewährung von Sozialleistungen hingegen zu verwerten.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermögensverwertung eine unbillige Härte darstellt. Zu denken ist dabei etwa an eine wesentliche Erschwerung im Bereich der allgemeinen Lebensführung oder bei der Aufrechterhaltung der Altersvorsorge. Der bloße Verlust des Vermögens im Rahmen der Pflege ist hingegen kein Argument für die Gewährung von Sozialleistungen.
Normen: §§ 90, 61 ff. SGB XII