Voraussetzung für eine Geltendmachung der Kosten für die Besuchsfahrt sei das vorliegen eines objektiven Zusammenhangs zwischen der Besuchsfahrt und dem Beruf. Die Fahrt müsste der Förderung des Berufs dienlich sein, was nach der Auffassung des entscheidenden Gerichts hier nicht gegeben war, zumal die Besuchsfahrt lediglich dem privaten Ziel der Familienzusammenführung diente und die nicht erfolgte Heimfahrt des auswärts tätigen Ehegatten nicht berufsbedingt war, sondern auf privaten Motiven wurzelte. Etwas anderes könne sich auch nicht aus dem grundrechtlich gewährten Schutz der Ehe ergeben, welcher auch vor finanziellen Nachteilen aus einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung schützt.
Normen: Art. 6 GG, § 9 ESTG