Selbst getragene Pflegekosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Nicht geltend gemacht werden können hingegen die Beträge, die eine zusätzliche private Pflegeversicherung zur Deckung der Pflegekosten beisteuert. Solche Vorteile oder Erstattungen müssen von den Finanzämtern als abzugsmindernd angerechnet werden.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 8 10 vom 14.04.2011