In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte die Klägerin die Anerkennung der ihr ihm Rahmen einer Pilotenausbildung entstanden Kosten als Werbungskosten. Die Pilotenausbildung absolvierte sie im Anschluss an ihre Tätigkeit bei einer Fluggesellschaft, bei welcher sie zuvor intern zur Flugbegleiterin geschult worden war und auch gearbeitet hatte. Das Finanzamt wollte hingegen nur einen geringen Teil der Kosten anerkennen und begründete seine Auffassung mit dem Umstand, dass es sich bei der internen Schulung zur Flugbegleiterin weder um eine Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz handeln würde, noch um einen anderweitig anerkannten Lehrberuf. Daher würde es sich bei der Ausbildung zur Pilotin um eine erste Berufsausbildung handeln, deren Kosten nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich nur anteilig berücksichtigt werden könnten.
Dieser Auffassung wollte da Gericht hingegen nicht folgen und gab dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang statt. Nach Ansicht der Richter sei aus dem Einkommenssteuergesetz nicht ersichtlich, dass es sich bei der ersten Ausbildung um eine solche im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs handeln müsste. Relevant seien vielmehr die Berufsbezogenheit der Ausbildung und das sie eine Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellen würde. Da diese Voraussetzungen bei der internen Schulung zur Flugbegleiterin gegeben gewesen seien, handele es sich bei der Pilotenausbildung somit um eine weitere Ausbildung. Deren Kosten seinen ohne Einschränkungen in voller Höhe steuerlich geltend zu machen.