In dem entschiedenen Sachverhalt hatte ich die Ehefrau aufgrund der Sterilität ihres Gatten mit Fremdsamen künstlich befruchten lassen. Entstandene Aufwendungen wie solche für Fahrten und Medikamente wollte der klagende Ehemann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht wissen. Diesem Begehren folgte das beklagte Finanzamt nicht und führte in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung aus, dass eine künstliche Befruchtung der Eizelle einer gesunden Frau mit fremden Samen keine Heilbehandlung darstelle und somit auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnte. Dieser Meinung folgte das Gericht nicht.
Zum einen sei vorab erfolglos eine homologe Befruchtung durchgeführt worden, zum anderen sei die erfolgte heterologe Insemination Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten Heil- bzw. Therapiemaßnahme gewesen. Diese sei indiziert und medizinisch zulässig gewesen und würde im Ergebnis dazu dienen, die Krankheitsfolgen in Form der Kinderlosigkeit abzumildern. Aus diesen Gründen seien die entstandenen Aufwendungen als zwangsläufig entstandene Heilbehandlungskosten zu betrachten und damit steuerlich zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 16.12.2010 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung zwischenzeitlich bestätigt.