Vorsicht beim Umgang mit Steuersoftware

Enthält eine Steuersoftware einen Fehler, so muss sich der Steuerpflichtige diesen Fehler wie den eines Steuerberaters zurechnen lassen.


Zu dieser Entscheidung gelangte jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und bewertete die Erstellung einer Einkommenssteuererklärung mittels einer amtlich nicht zugelassenen fehlerbehafteten Software als grobes Verschulden des Steuerpflichtigen. Als Folge daraus kann einer Einkommenssteuerberichtigung zu Gunsten des Pflichtigen möglicherweise nicht stattgegeben werden.

In dem entschiedenen Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige eine solche Software genutzt, dabei aber nicht bemerkt, dass sie die Kinderbetreuungskosten nicht einbezog und die Daten nach der Bearbeitung mit der Software somit fehlerhaft in das Onlineformular der Finanzbehörde übertragen wurden. Ein entsprechender Antrag auf nachträgliche Geltendmachung der Betreuungskosten wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Das Gericht folgte dem Begehren des Klägers ebenfalls nicht und führte dabei aus, das grob fahrlässiges Handeln insbesondere vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Da ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung auch für fehlerhaftes Handeln seines Steuerberaters einzustehen habe, sei nicht erkennbar, warum bei einer amtlich nicht zugelassenen Steuersoftware etwas anderes gelten sollte.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 3 K 2674 10 vom 30.08.2011
Normen: § 173 I Nr.2 AO
[bns]