Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Fahrten von Studenten und Auszubildenden wie Dienstreisen zu behandeln sind und damit komplett als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist aber, dass die Fahrtkosten auch tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.
Bisher wurden solche Fahrtkosten wie Fahrten zum Arbeitsplatz behandelt und konnten dementsprechend nur in einer Höhe von 30 Cent je Kilometer geltend gemacht werden.