Zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten eines "Dogsitters"

Die anfallenden Kosten für eine Hundebetreuung können zumindest dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit außerhalb von Haus und Grundstück des Steuerpflichtigen erfolgt.


Geklagt hatte das Herrchen von zwei Hunden, welche er regelmäßig in die Obhut eines sogenannten "Dogsitters" gab. Die hierfür angefallenen Kosten von mehr als 7000 Euro wollte er steuerlich als haushaltsnahe_Dienstleistung berücksichtigt wissen, ohne dass das Finanzamt dieser Auffassung folgte.

Dem schloss sich in dem betreffenden Sachverhalt auch das Finanzgericht an, wies dem Steuerpflichtigen im Ergebnis aber auch den Weg für eine steuerliche Berücksichtigung entsprechender Kosten.

Bei den steuerlich zu berücksichtigenden haushaltsnahe_Dienstleistungen handelt es sich demnach um solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch den Steuerzahler oder im Haushalt lebende Personen verrichtet werden. Davon ist auch die Versorgung und Pflege eines im Haushalt lebenden Hundes erfasst. Erforderlich ist bei der steuerlichen Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen aber auch, dass die Dienstleistung im Haushalt des Hundebesitzers erbracht wird. Das war in dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht der Fall, da der "Dogsitter" die Tiere abholte und wiederbrachte, die Tiere also gerade nicht im Haushalt des Steuerzahlers betreut wurden. Raum für eine Berücksichtigung der Kosten durch das Finanzamt war somit nicht gegeben.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 14 K 2289 11 E vom 25.05.2012
Normen: § 35a II EStG
[bns]