In dem zugrunde liegenden Sachverhalt unterhielt der klagende Arbeitnehmer eine Wohnung an seinem Arbeitsplatz, bewohnte aber parallel zwei Zimmer in seinem Elternhaus. Bad und Küche benutzt er mit seinen Eltern gemeinsam. Die Kosten der Wohnung am Arbeitsplatz machte er als solche der doppelten Haushaltsführung geltend, stieß jedoch auf den Widerstand des Finanzamtes und des zuständigen Finanzgerichtes. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Steuerpflichtige in seinem Elternhaus keinen eigenen Hausstand unterhalten würde und im übrigen den Nachweis schuldig geblieben sei, dass er sich an den Unterhaltskosten beteiligen würde.
Demgegenüber urteilte der Bundesfinanzhof, dass die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht zwangsläufig durch den Steuerpflichtigen zu tragen sind, auch wenn das ein starkes Indiz für eine solche doppelte Haushaltsführung ist. Entscheidend ist aber insbesondere, ob bei einer kostenlosen Wohnungsüberlassung diese als eigene durch den Steuerpflichtigen genutzt wird, oder ob sie auch weiterhin als Bestandteil der Räumlichkeiten des Überlassenden zu bewerten ist. Ausschlaggebend sind dabei die Gesamtumstände der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten.